DEFCON2

// Kommentar von Markus Langemann

15. Februar, „heute journal“.

Hauptnachrichtensendung eines gebührenfinanzierten Senders. Vertrauensanker für Millionen.

Und dann: manipulatives Material. Ein KI-generiertes Video zu angeblichen Abschiebungen unter Donald Trump. Ein vier Jahre alter Clip über die Festnahme eines Jungen nach einer Amokdrohung – in einen völlig anderen Kontext montiert. Dazu die Anmoderation von Dunja Hayali, die von von einem „Klima der Angst“, das selbst vor Kindern nicht haltmache, spricht. Das ist kein handwerklicher Ausrutscher. Das ist ein strukturelles Problem.

Ein öffentlich-rechtlicher Sender hat einen klar definierten Auftrag: Sachlichkeit, Sorgfalt, Trennschärfe zwischen Fakt und Fiktion. Wenn in der zentralen Nachrichtensendung manipulatives oder kontextwidriges Material eingesetzt wird, ist nicht nur ein Beitrag fehlerhaft – dann ist der institutionelle Kontrollmechanismus beschädigt. Das Drama ist offensichtlich, wie das Wasserzeichen von SORA in dem besagten Video. Kennt die Redaktion nicht die Video-Schwester von ChatGPT, SORA?

Unvermögen wird hier zur Gefahr.

Die Schlussfolgerungen sind unangenehm, aber zwingend: Erstens: Entweder wurde das Publikum bewusst in eine bestimmte Richtung emotionalisiert. Das wäre ein direkter Bruch mit dem Auftrag zur ausgewogenen Information.

Zweitens: Oder es fehlt an elementarer Medienkompetenz und technischer Prüfkompetenz in einer Redaktion, die täglich globale Inhalte kuratiert. In Zeiten generativer KI ist die Fähigkeit zur Verifikation keine Kür, sondern Kernkompetenz. Wer das nicht beherrscht, gehört nicht in die Hauptnachrichtenredaktion, er darf bestenfalls den Intendanten fahren.

Drittens: Es existieren offenbar keine belastbaren Abnahme- und Prüfprozesse auf Ebene der Schlussverantwortung – etwa durch den Chef vom Dienst. In einer Nachrichtenarchitektur mit mehreren Kontrollstufen darf solches Material nicht on air gehen. Dass Video-Generatoren – etwa von Unternehmen wie OpenAI – heute in der Lage sind, realitätsnahe Szenen zu erzeugen, ist bekannt. Gerade deshalb ist die Pflicht zur Prüfung erhöht.

Wer KI-Material in einer Nachrichtensendung einsetzt, arbeitet sträflich. In einem politisch hochsensiblen Umfeld, in dem der öffentliche Diskurs ohnehin polarisiert ist, wirkt ein solcher Vorgang wie ein Brandbeschleuniger. Wenn zugleich aktivistische Akteure wie Correctiv, oder sendende Aktivisten wie Jan und Dunja, als Journalisten getarnt, in redaktionelle Arbeiten eingebunden werden, entsteht in der Öffentlichkeit der Eindruck einer aktivistischen Schlagseite. Ob dieser Eindruck gerechtfertigt ist oder nicht, spielt sekundär – entscheidend ist, dass er entsteht.

Das Problem ist nicht Donald Trump. Das Problem ist institutionelles Vertrauen. Ein öffentlich-rechtlicher Sender finanziert sich aus verpflichtenden Beiträgen. Daraus folgt eine besondere Rechenschaftspflicht. Wer dort arbeitet, agiert nicht als Meinungsmacher, sondern als Treuhänder eines Informationsauftrags. Wird dieser Auftrag unterlaufen – durch Manipulation, Schlamperei oder suggestive Kontextualisierung –, ist das kein Betriebsunfall, sondern ein Systemversagen. Die Parallele zur Kritik an der BBC-Dokumentation von 2024, in der Sequenzen einer Rede Trumps vom 6. Januar 2021 so montiert wurden, dass ein bestimmter Eindruck entstand, zeigt: Das Problem ist international. Es geht um Schnitt, Kontext, Dramaturgie. Um das feine, aber entscheidende Verschieben von Bedeutung. Deshalb muss die Reaktion klar sein: • lückenlose Offenlegung der redaktionellen Entscheidungswege • öffentliche Richtigstellung mit transparenter Fehleranalyse • personelle Konsequenzen, falls Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen • externe, unabhängige Prüfung der Abnahmeprozesse Wer Vertrauen verspielt, darf nicht mit Formulierungsakrobatik reagieren. Öffentlich-rechtlicher Journalismus lebt von Glaubwürdigkeit. Ohne sie bleibt nur Inszenierung. Und Inszenierung ist nicht Information. In diesem Sinne muss Politik und Gesellschaft im Falle der Öffentlich-Rechtlichen spätestens jetzt DEFCON 2 aktivieren.

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9 Antworten

  1. „Nun wohnen Wahrhaftigkeit und Politik selten unter einem Dach, und wo zu demagogischem Zweck eine Gestalt gezeichnet werden soll, ist von den gefälligen Handlangern der öffentlichen Meinung wenig Gerechtigkeit zu erwarten…“

    Aus der Einleitung von „Marie Antoinette“ von Stefan Zweig.

  2. Wahrheitsfindung braucht einen Finder Willen. Er ist eine kulturelle Anstrengung, die für viele nicht machbar zu sein scheint. Von einem anständigen Ochsen erwarten wir nicht mehr als ein gutes Stück Fleisch.

  3. Das Systemversagen ist bereits im System selbst angelegt. Der Rundfunkstaatsvertrag ist ein Belohnungssystem auf Gegenseitigkeit. Die Rundfunkanstalten werden von den Ländern, also dem Staat, mit dem Hoheitsrecht beliehen, Vollstreckungsgesuche bei den Gerichtsvollziehern zu stellen, um von jedermann den Zwangsbeitrag für die Benutzung einer Wohnung eintreiben zu können. Für dieses außerordentliche Privileg zeigen sich die Sender erkenntlich mit gefälliger Berichterstattung bis hin zur Verbreitung von Staats- und Parteienpropaganda. Wodurch aber sollte sich ein Belohnungssystem auf Gegenseitigkeit zu Lasten Dritter von Korruption unterscheiden? Ich finde dazu keine Erklärung.

    Die Rechtsprechung zum Beitragszwang ist nicht nachvollziehbar und inkonsistent. Im Urteil von 2018 meint das Bundesverfassungsgericht sinngemäß, es komme nur auf die Empfangbarkeit des Rundfunkangebots und nicht auf den Konsum der Inhalte an, um jedem Beitragspflichtigen einen Vorteil unterstellen zu können. Die Verbindung mit einem Vorteil ist notwendig, damit sich eine Abgabe von einer Steuer abgrenzen lässt. Vorteillosigkeit soll nach den Richtern erst dann eine Rolle spielen, wenn diese mit einem (Grundrechts)Eingriff einherginge. Im Urteilstext schließen sie das von vornherein aus: »Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt. Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören.“ In der Konsequenz bedeutet das nichts anderes, als dass der Beitragzahler den größten Mist finanzieren muss, solange er nicht gezwungen wird, ihn anzusehen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dann letztes Jahr versucht, die Willkür hinter dieser sinnfreien Argumentation zu entschärfen, indem es irrtümlicherweise behauptet, das Bundesverfassungsgericht habe im Urteil von 2018 der Programmqualität eine Äquivalenz zum Beitrag beigemessen. Dies trifft m.E. so nicht zu, da die dort berücksichtigte Äquivalenz über die quantitative Ebene des Programmspektrums nicht hinausgeht und eine evidenzbasierte Bewertung der Programminhalte nirgendwo auftaucht. Möchte sich nun ein Beitragspflichtiger gegen die Beitragspflicht wehren, werden ihm vom Bundesverwaltungsgericht unüberwindbare Hürden aufgestellt, um das Äquivalenzdogma anzufechten. Über eine Zeitspanne von mindestens zwei Jahren sollen Kläger auf der Grundlage von wissenschaftlichen Gutachten hinreichende Anhaltspunkte für evidente und regelmäßige Defizite vorbringen, um von den Beiträgen für diesen Zeitraum dann eventuell befreit werden zu können. Das ist nicht nur ein Witz, sondern auch ein klarer Verstoß gegen das Prinzip der Menschenwürde.

    Bis jetzt wurden allerdings noch nicht alle rechtlichen Einwände gegen die Beitragspflicht vor Gericht geltend gemacht.

      1. Wenn es um Beitragserhöhungen geht, und nicht um die bürgerliche Beitragspflicht, lässt sich ein interessantes Verhalten beobachten. Das Bundesverfassungsgericht begründet im Urteil vom 20. Juli 2021 den Anspruch des ÖRR auf Beitragserhöhung mit einem Argument, auf das es in dem Urteil zur Beitragspflicht vom 18. Juli 2018 verzichtet hat. Es sagt, die Rundfunkfreiheit der Rundfunkanstalten aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG werde verletzt, wenn sie nicht ausreichend finanziert werden.

        Aus dieser Aussage lässt sich logisch ableiten, dass die Rundfunkfreiheit der Rundfunkanstalten auch – und gerade dann – verletzt würde, wenn sie nicht nur nicht ausreichend, sondern überhaupt nicht finanziert werden. Nun stellt sich die Frage, weshalb diese angebliche Grundrechtsverletzung nicht Gegenstand der Begründung des Urteils von 2018 zur Beitragspflicht ist. Sie wird darin nur am Rande bei der Folgenabwägung einer eventuellen Rückwirkung der Beitragsbefreiung von Zweitwohnungen (RN 153) erwähnt.

        Es scheint naheliegend, dass sich die Richter im Jahr 2018 der Absurdität bewusst waren, welche sich offenbaren würde, wenn sie den Bürger expressis verbis verpflichten würden, als Beitragszahler dem Staat im Gewand des ÖRR die Verwirklichung eines Grundrechts zu finanzieren, was eine verfassungsfremde Verkehrung der Abwehreigenschaft von Individualgrundrechten gegen den übergriffigen Staat bedeuten würde. Noch dazu handelt es sich um ein Grundrecht, das in den Artikel 5 vollkommen frei hineininterpretiert wird. Viel mehr als die „Freiheit der Berichterstattung“ passt nicht unter den Schirm dieser Norm. Ein exklusives Recht auf Rundfunk ist ihr nicht zu entnehmen.

  4. Ein großer Teil der Mitarbeiter in den politischen Redaktionen der ÖR begreift sich als „Krieger im Systemkampf“ Links gegen Rechts. Er wird seit Jahrzehnten durch die Mitte – Links Regierungen geschützt und tritt deshalb immer schriller auf. Grundsätzlich ist das nichts Neues, dass der ÖR Teil des Herrschaftssystems ist und immer die geltenden Narrative transportiert. Das wissen eigentlich alle, auch die Mehrzahl der Zuschauer, die geistig noch fit ist. Die Handelnden sowieso. Einen Aufschrei gibt es nur noch, wenn offensichtlich gelogen und gefaked wird. Eine Demokratie, die den Namen verdient, müsste sicher stellen, dass gerade die elektronischen Medien die Vielfalt des politischen Spektrums darstellen. In den USA ist das tendenziell so. Hierzulande nicht. Ein weiterer Punkt für die USA im Kampf um die Meinungsfreiheit.

  5. Vielen Dank an den CdkW für die Aufklärung. Ich habe gestern einen Kommentar dazu an das Heute Journal Zuschauerportal gesendet. Minuten später kam eine allgemein formulierte, wahrscheinlich „KI“-unterstützte Antwort mit Erklärungen und Entschuldigungen, die wohl nach Schlagworten wie „15.Februar“ automatisch versendet wird.
    Eigentlich müsste langsam einmal die Intendanz zurücktreten.

  6. Darf man rein juristisch betrachtet, nach Kenntnisnahme eines solchen Handelns ungestraft die Rundfunkgebühren weiter bezahlen ohne zum „Mittäter“ zu werden?

  7. Der öffentliche Schundfunk hat sich mal wieder selbst übertroffen. Aber das ist ja nichts neues…
    Das war auch kein Fehler, sondern ist Programm (=Erziehung). Etwas mehr Finesse beim Bescheißen wäre nett gewesen, aber für die meisten tut es ja dieses Niveau auch.
    Die erfüllen schon lange keinen (möglichst neutralen) Informationsauftrag mehr, das Motto heißt „Agitation & Propaganda“ – ein glänzendes Beispiel dafür sind auch die angeblich so ausgewogenen ARD-Sendungen „Die 100“ und vieles, vieles mehr.
    Pfui! Es ist zum Schaudern!

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