Die sensible Gratwanderung

von Diana-Maria Stocker //

So ziemlich jeder hat eine Meinung, nur die wenigstens haben das gelesen worüber sie sich eine Meinung gebildet haben. Allen voran so manche Journalisten. Zumindest liegt die Vermutung nahe, wenn man den intensiven mediale Kreuzzug herkömmlicher Medien gegenüber der in Teilen sehr überhitzten und emotionalen Debatte über Frauke Brosius-Gersdorf auf anderen Kanälen beobachtet. Und mit lesen sei nicht nur überfliegen oder gar der Überforderung bequemer Schluss gemeint, eine KI den Kommissionsbericht zusammenfassen zu lassen, sondern einfach richtig lesen.  Doch reflexhafte Zustimmung zum Konformismus erscheint oft wichtiger ist als eine gründliche Auseinandersetzung mit den Inhalten. Andernfalls wäre es schwer erklärbar, warum abweichende Positionen so rasch diffamiert, dämonisiert oder diese Menschen sogar persönlich angegriffen werden.

Kurzer Rückblick: Die Kontroverse um Frauke Brosius-Gersdorf, Kandidatin für das Bundesverfassungsgericht, entzündet sich am Bericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin, den sie maßgeblich mitverfasst hat. Während die meisten Medien im Mainstream vor allem die politische Auseinandersetzung über ihre Haltung zu einer möglichen Entkriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen hervorheben, wird ihre Aussage – „Die Annahme, dass Menschenwürde überall gelte, wo menschliches Leben existiert, ist ein biologistisch-naturalistischer Fehlschluss. Es gibt gute Gründe dafür, dass die Menschenwürdegarantie erst ab Geburt gilt.“  – schlicht Übergangen oder als „aus dem Zusammenhang gerissen“marginalisiert. 
Nun, dieser Zusammenhang sei zumindest in einem Punkt hier hergestellt: Frauke Brosius-Gersdorfs stellt in ihrem Bericht die Überlegung an, dass auch eine subjektive psychische Überforderung der Schwangeren als Indikation für einen Abbruch in der fortgeschrittenen Schwangerschaft in Betracht kommen könnte. Und das ist eine sensible sowie verfassungsrechtliche Gratwanderung.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Grundsatzurteilen (BVerfGE 39, 1 und 88, 203) einen hohen Schutzstandard für das ungeborene Leben festgeschrieben, insbesondere ab dem Zeitpunkt, an dem der Fetus extrauterin (außerhalb der Gebärmutter) lebensfähig ist. In dieser Phase ist ein Abbruch nur in Ausnahmefällen – etwa bei Lebensgefahr oder schwerer gesundheitlicher Gefährdung der Mutter – zulässig. Der Hinweis auf „psychische Überforderung“ könnte als Freibrief missbraucht werden, juristische Grauzonen der heutigen Praxis werden damit nicht geschlossen sondern weiter geöffnet. 
Ethisch stellt sich die Frage, ob eine subjektive psychische Belastung ausreichend sein kann, um in der Spätphase das Lebensrecht des Fetus zurückzustellen. Kritiker befürchten, dass eine solche Formulierung die Balance zwischen dem Recht auf Selbstbestimmung der Frau und dem verfassungsrechtlich verankerten Schutz ungeborenen Lebens verschiebt. Gerade von einer potenziellen Verfassungsrichterin wird erwartet, dass sie sensibel abwägt und sprachlich präzise formuliert, um keine Zweifel an der Unantastbarkeit der Menschenwürde aufkommen zu lassen.
Die Debatte erhält zusätzliches Gewicht durch das historische Erbe Deutschlands. Die Verbrechen des Nationalsozialismus, insbesondere Zwangssterilisationen und eugenische Selektion, mahnen zu besonderer Zurückhaltung bei allen rechtlichen Diskussionen, die das Leben ungeborener Kinder berühren. Brosius-Gersdorfs fördert mit dieser Formulierung im Kontext von Behinderungen oder pränataldiagnostischen Befunden Ängste oder Missinterpretationen. Das ist fatal.
Viele Medien haben sich bislang auf die Schlagzeilen zur Entkriminalisierung konzentriert, ohne die juristische Tiefe und die differenzierten Überlegungen der Kommission zu beleuchten. Gerade diese verkürzte Darstellung kann das Misstrauen weiter verstärken. Kritische Stimmen – aus konservativen, christlichen oder ethischen Lagern – fokussieren sich auf die problematische Passage, weil das Selbstbestimmungsrecht der Frau missbräuchlich das Lebensrecht des Kindes gänzlich überlagern könnte.

Die Diskussion um Frauke Brosius-Gersdorf zeigt, wie sensibel die Abtreibungsfrage im Spannungsfeld von Recht, Ethik und Geschichte ist. Ihre Aufgabe als Verfassungsrichterin bestünde darin, diese Balance zu wahren – und das erfordert nicht nur juristische Exzellenz, sondern auch die Fähigkeit, Vertrauen durch klare, differenzierte Sprache zu schaffen.

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6 Antworten

  1. Wenn denn eine Frau durch ihre Lebensumstände sich nicht in der Lage fühlt oder ähnliches, so gibt es doch die Möglichkeit dieses neue Leben zur Adopotion frei zu geben, warum denn dieses (in ein paar Tagen) zu ermorden, das geht mir nicht in den Kopf, wie vieles in diesem Lande nicht mehr.

  2. Es stellt sich meines Erachtens eine noch fundamentalere Frage: In welcher Welt leben wir eigentlich, dass Frauen aus was für Ängsten oder Überlastungssituationen nicht in der Lage scheinen, ihr Kind anzunehmen?

    1. – die Schwangerschaft ist unfreiwillig zu Stande gekommen und/oder die Verhütung hat versagt, und die Konzeption ist zu spät bemerkt worden, weil es (noch) keine körperlichen Reaktionen gab
      – uneinvernehmlicher Sex, die psychische Belastung für die Mutter wäre zu groß
      – es gibt schon einige Kinder in dieser Familie
      – generell psychische oder körperliche Probleme der werdenden Mutter
      Wenn ich noch eine Weile darüber nachdenke, fallen mir sicher noch mehr Beispiele ein, aber ich glaube, diese genügen.

      Was ich allerdings nicht weiß, ist, welche Regeln für diese speziellen Fälle gelten. Es ist durchaus denkbar, dass es da heute schon andere Fristen gibt als die 12. Schwangerschaftswoche.

      Und ja, es gab schon immer Frauen, die ihre Schwangerschaft und anschließend ihre Kinder nicht annehmen können bzw. konnten. Das ist kein neues Phänomen. Nur hat man das früher nicht so ernst genommen, oft war die Reaktion der Umwelt: „Stell Dich nicht so an, andere schaffen das auch!“ Und sicher, oft ist es auch geschafft worden, manchmal mit Hilfe der Familie und/oder Freunden, aber oft genug sind halt die Kinder auch auf der Strecke geblieben.

    2. Sehr gute Frage. In einer entmenschlichten Welt, zunehmend.
      Nichts von dem, was ich mal gelernt hatte, ist noch vorhanden, Respekt, Toleranz u Differenzierung bei allen Themen. Ich bin jetzt 69 Jahre alt, war alleinerziehende Mutter einer Tochter u selbständig tätig.
      Überforderung permanent, aber ich empfand das als „normal“, wollte ja emanzipiert dazugehören. Heute sehe ich vieles ganz anders, vor allem die frühzeitige Abgabe des Kindes in Kitas…weder die eine noch die andere Kandidatin sind für den Job am VG geeignet.

      1. Bin weiß, männlich und mit 65 Jahren alt. Ich kann Ihrem Kommentar nur zustimmen.
        Ich habe mit meiner Frau zusammen zwei Kinder groß gezogen. Wir haben in einigen Jahren dieser Zeit buchstäblich um unser finanzielles Überleben gekämpft, dennoch waren und sind bis heute unsere mittlerweile erwachsenen Kinder, das größte Geschenk unseres Lebens.
        An dieser Stelle möchte ich besonders betonen und Ihnen zustimmen, daß beide Kandidatinnen ungeeignet für diese Berufung an das Verfassungsgericht sind.
        Die betriebene Berufung durch die SPD ist aus meiner Sicht rein politisch motiviert. Es ist schändlich, was sich die SPD hier leistet.
        Mit freundlichen Grüßen, H. Linke

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